Der Paragraf 219a verhindert, dass eine Frau ihre ungewollte Schwangerschaft nach den Vorgaben des Paragrafen 218 auch wirklich beenden kann. Werbeverbot bedeutet nichts anderes, als dass Ärztinnen und Ärzte nicht einmal auf ihrer Internetseite schreiben können, dass sie Abtreibungen vornehmen, dass sie nicht informieren dürfen, welche Methoden sie anwenden.
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